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Art. 29 Gastgewerbegesetz (GGG) - Alkoholabgabeverbote

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
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Art. 29 Gastgewerbegesetz (GGG) · Alkoholabgabeverbote

1. Verboten sind die Abgabe und der Verkauf

a) alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,

b) gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,

c) alkoholischer Getränke an Betrunkene und

d) alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.

2. Zudem ist es verboten,

a) Trinkspiele durchzuführen,

b) alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen Preis ohne Berücksichtigung der abgegebenen Menge abzugeben.

3. Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere,

a) Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden,

b) das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu entlöhnen.

4. In alkoholfreien Gastgewerbebetrieben sind die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke verboten.[[4]](#paragraphtext_content_fn_4957351_2_4_c)

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2023 253 · be (Art. 29 Abs. 1 Bst. d GGG)
Cantonal Hospitality Law Application to Vending Machine Alcohol Sales on Trains
This provision is the main ground for dismissing the appeal, as the court found the planned sale violated the ban on dispensing alcoholic beverages via publicly accessible vending machines.