Art. 27 Gastgewerbegesetz (GGG) - Schutz vor dem Passivrauchen
Art. 27 Gastgewerbegesetz (GGG) · Schutz vor dem Passivrauchen
1. In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, sind das Rauchen sowie der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4957343_2_3_c) verboten.
2. Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten gestattet.
3. Die verantwortliche Person sowie die von ihr instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Verbot gemäss Absatz 1 um, indem sie
a die Innenräume rauchfrei einrichten,
b * darüber informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,
c * die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlassen,
d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.
4. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.