935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 26 Gastgewerbegesetz (GGG) - Jugendschutz
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 26 Gastgewerbegesetz (GGG) · Jugendschutz
1. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach 21.00 Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind.
2. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten.
3. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten.