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Art. 25 Gastgewerbegesetz (GGG) - Konsumentenschutz

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
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Art. 25 Gastgewerbegesetz (GGG) · Konsumentenschutz

1. Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und wahrheitsgetreu zu umschreiben.

2. Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

3. Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten, ist die Angabe von Pauschalpreisen gestattet.

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