935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 25 Gastgewerbegesetz (GGG) - Konsumentenschutz
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 25 Gastgewerbegesetz (GGG) · Konsumentenschutz
1. Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und wahrheitsgetreu zu umschreiben.
2. Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
3. Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten, ist die Angabe von Pauschalpreisen gestattet.