935.11
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CH-BE
Art. 24 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gästekontrolle
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 24 Gastgewerbegesetz (GGG) · Gästekontrolle
1. Über die in einem Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu führen.
2. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
3. Im Übrigen gilt Artikel 129 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG). Die eidgenössischen Vorschriften über die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern bleiben vorbehalten.