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Art. 23 Gastgewerbegesetz (GGG) - Kontrollen

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
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Art. 23 Gastgewerbegesetz (GGG) · Kontrollen

1. Die zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgane sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2. Es ist ihnen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

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