935.11
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CH-BE
Art. 22 Gastgewerbegesetz (GGG) - Stellvertretung
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 22 Gastgewerbegesetz (GGG) · Stellvertretung
1. Die verantwortliche Person bestimmt bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter und teilt deren Namen der Bewilligungsbehörde mit.
2. Sie bleibt für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich.