Art. 21a Gastgewerbegesetz (GGG) - Anforderungen an das Sicherheitspersonal
Art. 21a Gastgewerbegesetz (GGG) · Anforderungen an das Sicherheitspersonal
1. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich, namentlich die Türsteherinnen und Türsteher, folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie verfügen über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung,
b) sie sind handlungsfähig,
c) gegen sie liegen im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht, und
d) sie verfügen über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen.