935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 21 Gastgewerbegesetz (GGG) - Pflichten
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 21 Gastgewerbegesetz (GGG) · Pflichten
1. Die verantwortliche Person
a) sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb;
b) führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen;
c) hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen;
d) macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf.
2. Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen.