935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 20 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausbildung
Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 20 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausbildung
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der schweizerischen Berufsverbände enthalten sind.
2. Sie anerkennt nach Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise, Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs berechtigen.
3. Die Berufsverbände führen Kurse und Prüfungen durch.