Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.11 GGGLHRLO CH-BE

Art. 20 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausbildung

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausbildung

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der schweizerischen Berufsverbände enthalten sind.

2. Sie anerkennt nach Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise, Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs berechtigen.

3. Die Berufsverbände führen Kurse und Prüfungen durch.

← Art. 19 Gastgewerbegesetz (GGG) Zweck Art. 21 Gastgewerbegesetz (GGG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →