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Art. 19 Gastgewerbegesetz (GGG) - Anforderungen

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
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Art. 19 Gastgewerbegesetz (GGG) · Anforderungen

1. Jeder Betrieb ist durch eine verantwortliche natürliche Person zu führen, die

a) für die einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;

b) nachweist, dass sie zivilrechtlich berechtigt ist, den Betrieb zu leiten;

c) den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung leitet;

d) handlungsfähig ist und einen guten Leumund geniesst sowie

e) über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 verfügt, sofern diese in der Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.

2. Als nicht gut beleumdet gelten in der Regel Personen,

a) deren Strafregister mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Handels mit alkoholischen Getränken stehen;

b) die als Arbeitgeber wiederholt und schwerwiegend Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrags für das Gastgewerbe missachtet haben oder

c) die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüsst haben.

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