935.11
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Art. 18a Gastgewerbegesetz (GGG) - Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind
Sonderfälle
Art. 18a Gastgewerbegesetz (GGG) · Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind
1. Für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewilligung gemäss dem Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)[1] erforderlich.