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Art. 18 Gastgewerbegesetz (GGG) - Nachtlokale

Sonderfälle
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Art. 18 Gastgewerbegesetz (GGG) · Nachtlokale

1. Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.

2. Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten nötigen Auflagen fest.

3. Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzen.

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