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Art. 16 Gastgewerbegesetz (GGG) - Degustationen

Sonderfälle
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Art. 16 Gastgewerbegesetz (GGG) · Degustationen

1. Für Degustationen alkoholischer Getränke ist eine Bewilligung erforderlich.

2. Degustationen sind ohne zusätzliche Bewilligung zulässig

a) in Geschäften mit eidgenössischer oder kantonaler Handelsbewilligung und

b) in den Betrieben der Rebbäuerinnen und Rebbauern.

3. Werden mehr als blosse Kostproben abgegeben, ist eine Bewilligung für eine Festwirtschaft erforderlich.

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