935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 15 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausnahmen
Öffnungszeiten
Art. 15 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausnahmen
1. Keine Überzeitbewilligung ist erforderlich für
a. Freinächte,
b. die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden,
c. nicht öffentliche Anlässe in Lokalen mit Betriebsbewilligung E sowie
d. Familienanlässe wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, zu denen die Gäste persönlich eingeladen werden.
2. Autobahnrestaurants und Gastgewerbebetriebe auf Bahngebiet können ihre Öffnungszeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung frei wählen.
3. ...