935.11
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CH-BE
Art. 14 Gastgewerbegesetz (GGG) - Überzeit
Öffnungszeiten
Art. 14 Gastgewerbegesetz (GGG) · Überzeit
1. Die Bewilligungsbehörde kann für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen.
2. Die Bewilligungen für die frei wählbaren Anlässe
a sind im Voraus zu bezahlen,
b verfallen Ende des Kalenderjahrs ohne Rückvergütung und
c sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.
3. Die Bewilligungsbehörde kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages bewilligen durch zusätzliche Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2010 163 · be (Art. 14 Abs. 3 GGG)
Administrative Decision on Extended Business Operating Hours and Smoking Regulations
Cited to confirm the authority to issue extensions to closing times (Überzeitbewilligung).