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Art. 13 Gastgewerbegesetz (GGG) - Freinächte

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Art. 13 Gastgewerbegesetz (GGG) · Freinächte

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die kantonalen Freinächte.

2. Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter bestimmen die regionalen Freinächte.

3. Die Gemeinden bestimmen die lokalen Freinächte.

4. Anstelle der Freinacht kann eine Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt werden.

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