935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 12 Gastgewerbegesetz (GGG) - Läden
Öffnungszeiten
Art. 12 Gastgewerbegesetz (GGG) · Läden
1. Für Verkaufsgeschäfte gelten die Ladenöffnungsbestimmungen, auch wenn sie mit einem Gastgewerbebetrieb verbunden sind.
2. Lässt sich das Verkaufsgeschäft vom Gastgewerbebetrieb nicht abtrennen, gelten die Ladenöffnungsbestimmungen für den ganzen Betrieb.