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Art. 1 Gastgewerbegesetz (GGG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gastgewerbegesetz (GGG) · Zweck

1. Dieses Gesetz ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.

2. Einschränkungen sind insbesondere zulässig für

a) die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs,

b) den Schutz der Gesundheit,

c) den Jugendschutz,

d) den Konsumentenschutz,

e) die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,

f) den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen sowie

g) den Schutz der Würde der angestellten Frauen und Männer.

Zweck Art. T1-1 Gastgewerbegesetz (GGG) →

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