931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 9 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Berichterstattung
Allgemeines
Art. 9 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Berichterstattung
1. Die Bewilligungs- und Konzessionsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, dem Kanton periodisch über die bewilligten Tätigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten.
2. Die Ergebnisse aus den Untersuchungen und Bohrungen im Untergrund sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen. Er kann die daraus abgeleiteten Erkenntnisse für seine Aufgaben verwenden.
3. Die Ergebnisse aus Vorbereitungsmassnahmen dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erst nach fünf Jahren an Dritte weitergegeben werden. Für Resultate von nutzungsspezifischen Versuchen wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.
4. In der Bewilligung bzw. in der Konzession können konkrete Pflichten zur Berichterstattung vorgeschrieben werden.