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Art. 8 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Sicherheitsleistungen

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Art. 8 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Sicherheitsleistungen

1. Die Bewilligungs- bzw. die Konzessionsbehörde kann von den Gesuchstellenden oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für

a die Deckung des Schadens, den die Vorbereitungsmassnahmen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen,

b die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,

c die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Falle eines Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht,

d die Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch des Werkes sowie für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustandes.

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