931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 8 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Sicherheitsleistungen
Allgemeines
Art. 8 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Sicherheitsleistungen
1. Die Bewilligungs- bzw. die Konzessionsbehörde kann von den Gesuchstellenden oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für
a die Deckung des Schadens, den die Vorbereitungsmassnahmen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen,
b die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,
c die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Falle eines Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht,
d die Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch des Werkes sowie für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustandes.