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Art. 7 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Duldung von Eingriffen für Vorbereitungsmassnahmen

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Art. 7 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Duldung von Eingriffen für Vorbereitungsmassnahmen

Dinglich Berechtigte haben Eingriffe in ihr Privateigentum, die für Vorbereitungsmassnahmen im Sinne der Artikel 10 und 12 notwendig sind, zu dulden.

Wer solche Eingriffe vornimmt, hat den Betroffenen Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.

Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum für Vorbereitungsmassnahmen entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion.

Entschädigungsstreitigkeiten werden von der Enteignungsschätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht beurteilt.

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