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Art. 6 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Enteignung

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Art. 6 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Enteignung

1. Die Behörde verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte, die für den Bau oder den Betrieb der Anlagen notwendig sind, sofern der freihändige Erwerb des Grundeigentums oder ausreichender Dienstbarkeiten (Baurecht usw.) nicht möglich und die Konzession zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohls notwendig ist.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung.

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