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Art. 5 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Allgemeine Verfahrensbestimmungen

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Art. 5 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Das Bewilligungs- und Konzessionsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG), soweit das vorliegende Gesetz keine Regelung enthält.

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