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Art. 4a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Fracking-Verbot

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Art. 4a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Fracking-Verbot

1. Das Gewinnen und das Fördern von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erdöl und Erdgas, aus nichtkonventionellen Lagerstätten sind verboten.

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