931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 4a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Fracking-Verbot
Allgemeines
Art. 4a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Fracking-Verbot
1. Das Gewinnen und das Fördern von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erdöl und Erdgas, aus nichtkonventionellen Lagerstätten sind verboten.