931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 4 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Bewilligung und Konzession
Allgemeines
Art. 4 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Bewilligung und Konzession
1. Einer Bewilligung bedürfen Vorbereitungsmassnahmen (Art. 10 bis 13) für
a) das Aufsuchen und den Abbau mineralischer Rohstoffe,
b) die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten,
c) die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.
2. Einer Konzession (Art. 14 bis 18) bedürfen
a) der Abbau mineralischer Rohstoffe,
b) die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten,
c) die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.
3. Keiner Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz bedürfen
a) das Aufsuchen oder der Abbau von mineralischen Rohstoffen, wenn diese nicht wirtschaftlich genutzt werden,
b) die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds, wenn diese im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die einer Konzession nach einem anderen Gesetz bedarf.