931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 35 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Rechtsweg
Strafbestimmungen und Rechtspflege - Rechtspflege
Art. 35 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Rechtsweg
1. Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des KoG und des VRPG angefochten werden.
2. Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.