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Art. 35 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Rechtsweg

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Rechtspflege
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Art. 35 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Rechtsweg

1. Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des KoG und des VRPG angefochten werden.

2. Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

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