931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 34 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Zuständigkeiten
Strafbestimmungen und Rechtspflege - Rechtspflege
Art. 34 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Zuständigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen mehreren Berechtigten über Rechte und Pflichten aus den Bewilligungen oder den Konzessionen entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.