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Art. 34 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Zuständigkeiten

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Rechtspflege
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Art. 34 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Zuständigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen mehreren Berechtigten über Rechte und Pflichten aus den Bewilligungen oder den Konzessionen entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.

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