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Art. 33 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnisse

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen
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Art. 33 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnisse

1. Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selber verantwortlich.

2. Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 32 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.

3. Die juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.

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