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Art. 32 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Tatbestände

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen
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Art. 32 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Tatbestände

1. Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a) Handlungen gemäss den Artikeln 10 oder 12 vornimmt, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen,

b) ohne die erforderliche Konzession mineralische Rohstoffe abbaut, Erdwärme nutzt oder den öffentlichen Untergrund nutzt,

c) in anderer Weise gesetzlichen Verboten oder gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.

2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 50'000 Franken.

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