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931.1 BRSGLRMU CH-BE

Art. 31 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG)

Ausführungsbestimmungen
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Art. 31 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG)

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Er kann eine Fachkommission einsetzen.

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