931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 31 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG)
Ausführungsbestimmungen
Art. 31 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG)
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er kann eine Fachkommission einsetzen.