931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 30a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Entschädigung betroffener Gemeinden
Abgaben
Art. 30a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Entschädigung betroffener Gemeinden
1. Die Konzessionsbehörde kann vorsehen, dass unmittelbar betroffene Gemeinden zur Abgeltung von erheblichen Nachteilen aus der konzessionierten Tätigkeit einen Teil der Konzessionsabgaben erhalten.