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Art. 30a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Entschädigung betroffener Gemeinden

Abgaben
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Art. 30a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Entschädigung betroffener Gemeinden

1. Die Konzessionsbehörde kann vorsehen, dass unmittelbar betroffene Gemeinden zur Abgeltung von erheblichen Nachteilen aus der konzessionierten Tätigkeit einen Teil der Konzessionsabgaben erhalten.

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