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Art. 30 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Reduktion

Abgaben
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Art. 30 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Reduktion

Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Abgaben reduzieren, wenn der Kanton am Abbau oder an der Sondernutzung ein besonderes Interesse hat.

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