931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 30 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Reduktion
Abgaben
Art. 30 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Reduktion
Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Abgaben reduzieren, wenn der Kanton am Abbau oder an der Sondernutzung ein besonderes Interesse hat.