931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 3 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Begriffe
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Begriffe
1. Mineralische Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Energierohstoffe (Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran), Erze (metallische mineralische Rohstoffe und Edelmetalle) sowie Edelsteine.
2. Unter der Nutzung von Erdwärme aus tiefen Erdschichten wird der Entzug von Erdwärme aus mehr als 500 Metern Tiefe verstanden.
3. Als öffentlicher Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereichs.