931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 29a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Konzessionsabgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds
Abgaben
Art. 29a Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Konzessionsabgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds
1. Für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds ist eine jährliche Konzessionsabgabe geschuldet.
2. Für den Abbau von Materialien beträgt die Abgabe 15 Prozent des Marktwerts des abgebauten Materials.
3. Für die Nutzung als Deponie beträgt die Abgabe 15 Prozent des marktüblichen Entsorgungspreises des abgelagerten Materials.
4. Für andere Nutzungen ist die Abgabe aufgrund der Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung festzulegen.