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Art. 29 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Wiederkehrende Konzessionsabgaben

Abgaben
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Art. 29 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Wiederkehrende Konzessionsabgaben

1. Für die Gewinnung von Erdgas beträgt die jährliche Konzessionsabgabe

a) für die ersten 20 Millionen Kubikmeter zwei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

b) für die folgenden 30 Millionen Kubikmeter drei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

c) für die folgenden 50 Millionen Kubikmeter vier Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

d) für die folgenden 100 Millionen Kubikmeter fünf Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

e) für jede zusätzliche Tranche von 100 Millionen Kubikmeter steigt die jährliche Abgabe um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent.

2. Für die Gewinnung von Erdöl beträgt die jährliche Konzessionsabgabe

a) für die ersten 120'000 Barrel zwei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

b) für die folgenden 180'000 Barrel drei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

c) für die folgenden 300'000 Barrel vier Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

d) für die folgenden 600'000 Barrel fünf Prozent des Marktwertes der geförderten Menge,

e) für jede zusätzliche Tranche von 600'000 Barrel steigt die jährliche Abgabe um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent.

3. Für den Abbau fester mineralischer Rohstoffe beträgt die jährliche Konzessionsabgabe 15 Prozent des Marktwertes der abgebauten Rohstoffe.

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