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Art. 28 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Einmalige Konzessionsabgabe

Abgaben
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Art. 28 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Einmalige Konzessionsabgabe

Die Nutzungsberechtigten schulden für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Abbaukonzession eine einmalige Abgabe. Diese beträgt fünf Prozent des Marktwertes der jährlich maximal bewilligten Abbau- bzw. Fördermenge.

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