931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 28 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Einmalige Konzessionsabgabe
Abgaben
Art. 28 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Einmalige Konzessionsabgabe
Die Nutzungsberechtigten schulden für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Abbaukonzession eine einmalige Abgabe. Diese beträgt fünf Prozent des Marktwertes der jährlich maximal bewilligten Abbau- bzw. Fördermenge.