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Art. 27 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Oberflächengebühr

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Art. 27 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Oberflächengebühr

1. Die Oberflächengebühr beträgt für jedes angefangene Jahr 10 Franken pro Quadratkilometer des Gebietes, für das die Schürf- oder Erschliessungsbewilligung erteilt worden ist.

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