931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 27 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Oberflächengebühr
Abgaben
Art. 27 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Oberflächengebühr
1. Die Oberflächengebühr beträgt für jedes angefangene Jahr 10 Franken pro Quadratkilometer des Gebietes, für das die Schürf- oder Erschliessungsbewilligung erteilt worden ist.