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Art. 26 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsatz

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Art. 26 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsatz

1. Inhaberinnen und Inhaber von Schürf- oder Erschliessungsbewilligungen für mineralische Rohstoffe schulden Oberflächengebühren.

1a Für den Abbau mineralischer Rohstoffe und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds sind Konzessionsabgaben geschuldet.

2. Keine Oberflächengebühren und Konzessionsabgaben schuldet, wer Erdwärme nutzt.

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