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Art. 25 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Heimfall

Ende der Bewilligung oder der Konzession
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Art. 25 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Heimfall

Läuft die Konzession ab und wird sie nicht erneuert, kann die Konzessionsbehörde anstelle der Stilllegung des Werks den Heimfall der konzessionspflichtigen Anlagen an den Kanton gegen eine nach Zeit- und Zustandswert bemessene Entschädigung verlangen.

Will die Konzessionsbehörde den Heimfall geltend machen, kündigt sie dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im Voraus an.

Die Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten bis zum Heimfall in gutem Zustand zu halten.

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