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Art. 24 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Stilllegung des Werks

Ende der Bewilligung oder der Konzession
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Art. 24 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Stilllegung des Werks

1. Endet die Bewilligung oder die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Widerruf, haben die Berechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung und zum Abbruch des Werks sowie zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustandes nötig sind.

2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion überprüft die rechtmässige Stilllegung des Werks.

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