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Art. 23 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Widerruf

Ende der Bewilligung oder der Konzession
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Art. 23 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Widerruf

1. Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn

a) die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder die verfügten Nebenbestimmungen trotz Mahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzen oder verletzt haben,

b) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind,

c) die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist oder

d) von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird.

2. Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion dies den Berechtigten vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben des Widerrufgrundes.

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