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Art. 22 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Erlöschen

Ende der Bewilligung oder der Konzession
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Art. 22 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Erlöschen

1. Die Bewilligung und die Konzession erlöschen mit ihrem Ablauf, dem Untergang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.

2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion stellt das Erlöschen mit Verfügung fest.

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