931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 22 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Erlöschen
Ende der Bewilligung oder der Konzession
Art. 22 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Erlöschen
1. Die Bewilligung und die Konzession erlöschen mit ihrem Ablauf, dem Untergang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.
2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion stellt das Erlöschen mit Verfügung fest.