931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 21 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Vollzug
Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen
Art. 21 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Vollzug
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion vollzieht in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachstellen des Kantons die Vorschriften und Verfügungen über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen.
2. Zur dringenden Gefahrenabwehr kann sie Massnahmen zu Lasten der Nutzungsberechtigten anordnen, durch Dritte durchführen lassen oder selbst vornehmen.
3. Ihr Personal sowie beauftragte Dritte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.