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Art. 20 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Werkabnahme

Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen
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Art. 20 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Werkabnahme

Anlagen zum Abbau mineralischer Rohstoffe, für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten oder die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion oder von ihr beauftragte Dritte sie abgenommen haben.

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