931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 2 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Regalrecht
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Regalrecht
Der Kanton hat das Regal zum Abbau der mineralischen Rohstoffe und zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten (Bergregal). Er kann dieses Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.
Die Regelung über den Umfang des Eigentums in Artikel 667 ZGB bleibt vorbehalten.