Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.1 BRSGLRMU CH-BE

Art. 19 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsatz

Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsatz

1. Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

← Art. 18 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) Gegenstand Art. 20 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →