931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 19 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsatz
Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen
Art. 19 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsatz
1. Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.