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Art. 18 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession

Konzession
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Art. 18 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession

Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.

Als wesentliche Änderung gilt insbesondere die Erhöhung der Abbaumenge und die Beanspruchung anderer Grundstücke.

Zuständig für die übrigen Konzessionsänderungen ist die Bau- und Verkehrsdirektion.

Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

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