931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 16 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Nebenbestimmungen
Konzession
Art. 16 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Nebenbestimmungen
Die Konzession kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere darüber, wie Erdoberfläche und Untergrund nach Ablauf der Konzession hergerichtet werden müssen.