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931.1 BRSGLRMU CH-BE

Art. 16 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Nebenbestimmungen

Konzession
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Art. 16 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Nebenbestimmungen

Die Konzession kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere darüber, wie Erdoberfläche und Untergrund nach Ablauf der Konzession hergerichtet werden müssen.

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