Art. 15 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Voraussetzungen, Befristung
Art. 15 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Voraussetzungen, Befristung
1. Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Personengemeinschaft erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Waren für den Abbau mineralischer Rohstoffe, die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten oder die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds bewilligungspflichtige Vorbereitungsmassnahmen notwendig und bewerben sich mehrere Personen um dieselbe Konzession, so hat den Vorrang, wer im Besitz einer Bewilligung nach den Artikeln 10 ff. ist.
2a. Wurde keine Bewilligung nach den Artikeln 10 ff. erteilt, ist der Eingang eines Konzessionsgesuchs im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass weitere Interessierte innert angemessener Frist für dieselbe Nutzung ebenfalls Gesuche einreichen können.
2b. Bei mehreren Interessierten ist derjenigen Person der Vorzug zu geben, deren Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient.
3. Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass
a die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten werden können,
b **\*** die Finanzierung und der Betrieb der Anlagen sichergestellt sind und
c eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4. Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre erteilt.